Die Initiative SafetySign setzt sich mit Haftungsfragen bei fehlerhaften oder schadhaften Drucksachen auseinander. Insbesondere bei der Einführung neuer Technologien oder Prozesse mahnt das Team aus Experten rund um den Haftungsmanager Oliver Schaeben eine haftungsrechtlich belastbare Erprobung an. Die „Erprobungsklausel“ bietet in einer erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung den Versicherern eine hohe Flexibilität in der Argumentation, um im Schadenfall die Leistung zu verweigern. Von Oliver Schaeben*
In dem hier beschriebenen Fall ging es um Etiketten, die anstatt mit dem „hausbackenen“ EAN-Code in schwarz auf weiß mit einem neuartigen Verfahren ganzflächig und für das menschliche Auge unsichtbar codiert wurden. Konkret heißt dies, dass an der Kasse im Einzelhandel niemand mehr gezielt den EAN-Code scannen muss, sondern das Lesegerät einfach in Richtung des Etiketts gehalten wird. Darüber hinaus bietet dieses Verfahren natürlich ganz neue Gestaltungsmöglichkeiten für Etiketten, die nunmehr auf das obligatorische Strichfeld verzichten können.
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Die betroffene Druckerei war begeistert von dieser Innovation und warb heftig in ihrer Kundschaft damit. Die technische Umsetzung war nicht ganz anspruchslos, aber die Anbieter der Technik sicherten umfangreiche Unterstützung zu. Leider wurde in einer deutlich sechsstelligen Auflage ein Etikett in diesem Verfahren mit einem leichten Fehlpasser gedruckt, wodurch die Funktionalität auf der Strecke blieb. Die für den Handel wichtigen Informationen konnten also nicht mehr eingescannt und die etikettierte Ware musste zurückgerufen werden.
Versicherungsschutz verwehrt
Der treuherzige Hinweis der Druckerei an ihre Versicherung, dass diese Technologie „noch in den Kinderschuhen“ stecke und man sich da auch „noch mehr einarbeiten“ müsste, sorgte dafür, dass der Versicherungsschutz – mit Hinweis auf die Erprobungsklausel – verwehrt wurde.
Wenn eine Druckerei über eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung verfügt – was sehr zu wünschen ist – dann findet sich dort mit Sicherheit folgende oder eine ähnliche Formulierung: Ausgeschlossen sind „Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Produkte, deren Verwendung oder Funktionalität im Hinblick auf den Verwendungszweck nicht nach dem Stand von Wissenschaft und Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.“ Böse ausgedrückt ist dies so etwas wie ein „Joker“, den die Versicherung in allen möglichen Zusammenhängen ziehen kann.
Neue Risiken frühzeitig besprechen
Ich rate dringend dazu, neue Technologien und Verfahren als sogenannte „neue Risiken“ mit dem Ansprechpartner in Sachen Versicherung der Druckerei frühzeitig zu besprechen. Darüber hinaus empfehle ich, sich auch in Richtung der Entwickler und Anbieter neuer Technologien abzusichern. Sprechen Sie mit Ihren Partnern dort ausführlich über Referenzen – oder im schlimmsten Fall über Erfahrungen mit Mängeln an der Technik. Das wird nicht deren Lieblingsthema sein, gibt Ihnen aber – wenn Sie es entsprechend dokumentieren – eine größere Sicherheit gegenüber Ihrer Versicherung im Fall der Fälle.
*Oliver Schaeben ist Geschäftsführer und Impulsgeber der mediasecur Beratungsgesellschaft mbH. Seit über 20 Jahren ist sein Unternehmen auf die Beratung von Druckerei-Betrieben, insbesondere aus dem Etiketten- und Verpackungs-Druck, in Sachen „wirksamer Schutz bei mangel- oder schadhaften Produkten“ spezialisiert.