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Wenn Subunternehmer zu Mitbewerbern werden: So vermeiden Sie es

Rechtsanwalt Dr. Stefan Keck, act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Dr. Stefan Keck, act AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Warum Verwertungsverbote beim Einsatz von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Subunternehmern ein Muss sind: Einige Druckereien arbeiten bei der Erfüllung von Kundenaufträgen mit anderen Druckereien oder Subunternehmern zusammen. Dabei ist es entscheidend, dass sensible Informationen wie Kundendaten, Verträge oder Kalkulationen nicht ungeschützt weitergegeben werden. Es besteht ein hohes Risiko, dass dieses Wissen missbräuchlich verwendet werden könnte.

Oliver Schaeben, Geschäftsführer der mediasecur Beratungsgesellschaft mbH, erläutert in einem zweiten Gespräch mit Dr. Stefan A. Keck, u.a. auf Vertragsgestaltung spezialisierter Anwalt, wie er die ihm angeschlossenen Etiketten- und Faltschachtelhersteller sowie Veredelungsbetriebe durch die Bereitstellung rechtssicherer Vereinbarungen im Tagesgeschäft unterstützt.

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Worauf ist zu achten?

Schaeben: Ich stelle immer wieder fest, dass Druckereien insbesondere aus Kapazitäts- oder Kostengründen darauf angewiesen sind, andere Druckereien und damit indirekt eigentlich deren Wettbewerber mit der vollständigen oder teilweisen Erfüllung von Kundenaufträgen zu beauftragen. Worauf ist also dabei zwingend zu achten?

Dr. Keck: Bei der Erteilung von Subunternehmeraufträgen muss die Kundenanforderung 1:1 in dem Subunternehmerauftrag abgebildet sein. Es gibt bei einzelnen solcher Aufträge die Möglichkeit, den Subunternehmer quasi ohne Offenlegung des Kunden und der Kundenanforderungen zu beauftragen. Dies ist allerdings oft unpraktisch, umständlich und fehleranfällig. Daher enthält ein Subunternehmerauftrag häufig eine Reihe von Informationen zum Kunden, z.B. Kundendaten, Kundenwünsche, Kundenverträge, Kalkulationen.

Vorsichtig sein

Schaeben: Diese Informationen über den Kunden sind natürlich für die Druckerei enorm wertvoll. Der Subunternehmer kann dies allerdings ja auch für eigene Zwecke nutzen, beim selben oder beim nächsten Auftrag.

Dr. Keck: Genauso ist es. Deshalb muss die Druckerei vor Erteilung eines Subunternehmerauftrages entsprechend vorsichtig sein und diese Informationen schützen.

Schaeben: Welchen Schutz haben Sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel für meine Kunden erarbeitet?

Dr. Keck: Ein Verwertungsverbot. Man kann/ darf zwar einem Subunternehmer niemals verbieten, einen eigenen Kunden anzusprechen/ abzuwerben und dadurch Wettbewerb zu betreiben. Das will der Gesetzgeber zu Recht nicht. Aber eine Druckerei darf einen Subunternehmer vertraglich verpflichten, dass er von ihr erhaltene Informationen über Kunden nicht verwertet.

Welche Risiken?

Schaeben: Erklären Sie doch kurz, welche Risiken sich für die Auftraggeber dahinter verbergen, wenn man ein solches „Verwertungsverbot“ nicht vereinbart.

Dr. Keck: Ohne ein solches Verwertungsverbot darf der Subunternehmer sämtliches zusätzliches Wissen, welches er mit dem Subunternehmerauftrag erhält, ohne Sanktion einsetzen, obwohl er dafür keine Gegenleistung schuldet. Bei einem Verwertungsverbot muss sich der Subunternehmer im Prinzip so behandeln lassen, als hätte er von der den Auftrag gebenden Druckerei keine Informationen erhalten. Verstößt ein Subunternehmer dagegen, begeht er eine Pflichtverletzung und schuldet dann Schadenersatz oder gar eine Vertragsstrafe.

Schaeben: Wie geht man damit um, wenn sich ein Subunternehmer auf ein solches Verwertungsverbot nicht einlässt?

Dr. Keck: Ein solches Verwertungsverbot zu vereinbaren, ist bei Preisgabe wertvoller Kundeninformationen absolut üblich. Wenn ein Subunternehmer dem nicht zustimmt, dann würde ich als Druckerei den Auftrag an diesen Subunternehmer entweder nicht vergeben oder aber den Subunternehmer nur ohne Offenlegung der Kundeninformationen beauftragen.