Das neue Verpackungsgesetz – was Händler wissen sollten

Verpackungen
Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist künftig auch für deren Verwertung bzw. Rücknahme verantwortlich (Quelle: PR von Harsdorf)

Seit Januar gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und betont noch stärker als bisher die Produktverantwortung der Hersteller bzw. der Erst-In-Verkehr-Bringer von Verpackungen. Das heißt: Jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, ist künftig auch für deren Verwertung bzw. Rücknahme verantwortlich.

Aufgrund der neuen Rechtslage sind deutlich mehr Unternehmer betroffen als zuvor. Händler und besonders auch Online-Händler sollten sich umgehend bei der neu geschaffenen Zentralen Verpackungsregisterstelle LUCID registrieren lassen.

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Das neue Verpackungsgesetz zählt als Hersteller auch jeden Vertreiber, „der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit sind neben dem Hersteller sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, betroffen. Dazu gehören also auch Online-Händler, die verpackte Waren vertreiben.

Verstöße gegen das VerpackG können mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Und auch teure Abmahnungen durch Mitbewerber sind bei einem Verstoß nicht ausgeschlossen. Höchste Zeit also, sich über die neuen Vorschriften zu informieren. Lexware hat im Folgenden die wichtigsten Punkte vom VerpackG zusammengestellt.

Erweiterter Verpackungsbegriff

Als Verpackung gilt gemäß Verpackungsgesetz jedes „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnis zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren…“, das typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

  • Nach dieser Definition sind auch kleinere Online-Händler Adressaten des neuen Gesetzes. Anders als bisher gilt auch Versandmaterial – also Umschläge, Klebeband, Füllmaterial – als Verpackung.
  • Da Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen gelten, können sie nicht vorlizenziert werden. Hat der Hersteller bereits die Produktverpackung lizenziert, muss der Online-Händler nur die Versandverpackung lizenzieren, das heißt zur Beteiligung an einem dualen System anmelden.
  • Unter den Begriff des „privaten Endverbrauchers“ fallen auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und ähnliches.

Registrierungspflicht bei der Zentralen Verpackungsregisterstelle

Der so definierte Hersteller ist künftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierplattform heißt „LUCID“. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungsrelevanten Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. “Systembeteiligungsrelevant” bedeutet in diesem Fall: Der Händler oder Hersteller muss sich zu einem dualen System anmelden, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen organisieren. Das in Deutschland bekannteste Beispiel ist Der Grüne Punkt. Wichtiger Hinweis: Eine Bagatellgrenze für die Anmeldepflicht ist nicht vorgesehen.

Wann sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig?

Dem neuen VerpackG zufolge sind alle Verkaufs- und Umverpackungen systembeteiligungspflichtig. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage, müssen alle Verkaufs- und Umverpackungen über ein duales System recycelt werden. Wenn bei einem bestimmten Material Zweifel bestehen, ob es bei einem dualen System recycelt werden muss, lässt sich dies mit Hilfe eines Antrags bei der Zentralen Stelle klären.

Die an das duale System gemeldeten Daten sind in einem weiteren Schritt unverzüglich an die Zentralstelle weiterzuleiten. Dazu gehören:

  • Registriernummer
  • Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum für die Systembeteiligung

Sonderfall: „Branchenlösung“

Eine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht besteht bei der sogenannten Branchenlösung. Das bedeutet, dass ein Hersteller oder Händler, der die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich zurücknimmt und einer den Anforderungen des VerpackG entsprechenden Verwertung zuführt, von der Systembeteiligungspflicht befreit ist. Die Anforderungen dafür sind allerdings recht hoch und detailliert geregelt. Unter anderem wird eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur gefordert und Rücknahme und Verwertung geprüft.

Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommene Verkaufsverpackungen sind

  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen
  • Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich des VerpackG abgegeben werden
  • Verkaufsverpackungen spezieller schadstoffhaltiger Füllgüter

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht sämtliche registrierten Händler auf ihrer Internetseite. Auf diese Weise soll für alle Marktteilnehmer eine hundertprozentige Transparenz erreicht werden.