Neue Serie beschäftigt sich mit Haftungsfragen in der Praxis

SafetySign – „Das war aber doch klar!“ nutzt nichts

Oliver Schaeben, Geschäftsführer Mediasecur, Frankfurt/Main (Quelle: Mediasecur)
Oliver Schaeben, Geschäftsführer Mediasecur, Frankfurt/Main (Quelle: Mediasecur)

Die Initiative SafetySign setzt sich mit Haftungsfragen bei fehlerhaften oder schadhaften Drucksachen auseinander. Ein Beispiel aus der Praxis ist die „Kenntnis begründete Haftung“, bei der es darum geht, dass eine Druckerei Etiketten produziert, von denen im Vorfeld klar sein „sollte“, dass sie für den geplanten Einsatz nicht in Frage kommen. Oliver Schaeben, Geschäftsführender Gesellschafter der Mediasecur Beratungsgesellschaft, startet eine neue Serie zu Haftungsproblemen aus der Praxis.

In dem hier beschriebenen Fall ging es um Etiketten, die auf weiß glänzender Biofolie, 65g/m², permanent klebend produziert wurden. Indem die Daten für die Druckvorlagen empfangen wurden, war schnell klar, dass das beauftragte Material dem Einsatzzweck nicht gerecht werden würde. Es ging um zwei Sorten von Etiketten für eine Duschgel-Flasche. Schon in der Druckvorstufe gab es also den Hinweis, dass das Material, auf dem gedruckt werden sollte, begrenzt bis gar nicht für Feuchträume geeignet ist. Angesichts eines knappen Termins wischte der hierüber informierte Kunde die Vorbehalte vom Tisch. Tatsächlich lösten sich die Etiketten aber von den Flaschen – und mit ihnen ein Allergiker-Hinweis. Deshalb musste die Ware zurückgerufen werden, der Schaden war fünfstellig.

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Im folgenden Rechtsstreit um die Kosten, wurde der Druckerei, trotz ihrer (leider nur mündlichen) Warnung die Kenntnis der weiteren Verwendung der produzierten Etiketten zum Verhängnis, denn dieser Umstand begründet die Haftung. Hätte die Druckerei „gar nicht hingeschaut“, wofür die  Etiketten verwendet werden sollen, hätte sie auch nicht haftbar gemacht werden können.

Deshalb sollte in solchen Fällen gelten: Nachfragen zum weiteren Verwendungszweck der Produkte nur, wenn dieser unbekannt ist und offenkundige Gefahren für vorhersehbare Verwendungszwecke bestehen. Bei Zweifeln an der Verwendbarkeit des Produktes in der angefragten Herstellungsform muss man sich auf jeden Fall vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen, dass vor der Produktion auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Weitere Informationen: https://www.mediasecur.de/